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Neue CO2 Bepreisung erhöht Entsorgungskosten für Gewerbeabfälle


Durch die Verbrennung von Abfällen in Müllverbrennungsanlagen wird klimaschädliches CO2 in die Atmosphäre entlassen. Betreiber von thermischen Abfallbehandlungsanlagen müssen daher ab dem 1. Januar 2024 aufgrund der Vorgaben des novellierten Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) für jede von Ihnen emittierte fossile Tonne CO2 bei der zuständigen staatlichen Behörde zahlen.

Welche Kosten entstehen durch die CO2-Bepreisung?

Die Betreiber thermischer Abfallbehandlungsanlagen bezahlen durch die Abgabe von CO2-Emissionszertifikaten, welche sie zuvor am Zertifikatemarkt erwerben mussten. Der Preis für den Ausstoß einer Tonne CO2 wird in den Anfangsjahren durch das BEHG festgelegt und richtet sich nach der Abfallart.

Die beim Anlagenbetreiber so entstehenden Zusatzkosten werden von diesem auf die anliefernden Entsorgungsunternehmen umgelegt, welche sie wiederum verursachergerecht an Ihre Kunden weiter geben.

  2024
45 € pro t CO2
2025
50 € pro t CO2
2026
65 € pro t CO2
Restabfall
(Emissionsfaktor 0,402)
18,09 €/t Abfall 20,10 €/t Abfall 26,13 €/t Abfall
Sortierreste
(Emissionsfaktor 0,475)
21,38 €/t Abfall 23,75 €/t Abfall 30,88 €/t Abfall
Gewerbe
(Emissionsfaktor 0,604)
27,18 €/t Abfall 30,20 €/t Abfall 39,26 €/t Abfall
Sonstiges
(Emissionsfaktor 0,949)
42,71 €/t Abfall 47,45 €/t Abfall 61,69 €/t Abfall

 

Warum wird die Abfallentsorgung in den CO2-Zertifikatehandel aufgenommen?

Mit dem Steuerungsinstrument des BEHG zielt der Gesetzgeber darauf ab, durch finanzielle Anreize CO2-Emissionen zu reduzieren. Im Falle von Abfällen sollen enthaltene Kunststoffe vermieden oder durch bessere Abfalltrennung dem Weg des Recyclings zugeführt werden. Abfälle unterscheiden sich in Ihrer Zusammensetzung. Die Berechnung der emittierten Mengen fossilen CO2 erfolgt standardisiert unter Berücksichtigung der angelieferten Abfallmengen, deren Abfallschlüsselnummern und der in der Emissionsberichterstattungsverordnung (EBeV 2030) hierfür hinterlegten CO2-Emissionsfaktoren. Abfälle mit geringeren fossilen Anteilen verursachen daher niedrigere Zusatzkosten als jene mit hohen fossilen Anteilen.
Die Vorgaben des BEHG führen dazu, dass z.B. bei der Verbrennung einer Tonne Restabfall Mehrkosten durch die CO2-Bepreisung im Jahr 2024 in Höhe von 18,09 € entstehen und bis zum Jahr 2026 auf 26,13 € pro Tonne Abfall ansteigen.

Was bedeutet die Gesetzesänderung für die gewerblichen Kunden der ASF?

Kostensteigerungen dieser Größenordnung können durch die ASF nicht aufgefangen werden. Wie andere Entsorgungsunternehmen auch, müssen wir diese Zusatzkosten an unsere Gewerbekunden leider weiterreichen. Ein wesentlicher Bestandteil der ab 01.01.2024 für alle Gewerbekunden geltenden Preisanpassung ist daher auch auf die Folgen der neuen CO2-Bepreisung zurückzuführen. Weitere Details der Preisanpassung gehen den Gewerbekunden postalisch zu.

Wir danken für Ihr Verständnis und setzen weiterhin auf eine gute Zusammenarbeit.

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